RS OGH 1985/10/3 6Ob633/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1372

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des § 1372 ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032416

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0060OB00633_8500000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten