Norm
Krnt HöfeG §7 Z3Rechtssatz
Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit Großeltern des Erblassers als Erbe eintritt, geht nach der Rangordnung des § 7 Krnt HöfeG bei der Berufung zum Höfeübernehmer allen anderen Miterben voran.Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit Großeltern des Erblassers als Erbe eintritt, geht nach der Rangordnung des Paragraph 7, Krnt HöfeG bei der Berufung zum Höfeübernehmer allen anderen Miterben voran.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063311Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0060OB00027_8500000_001