RS OGH 1985/10/3 7Ob603/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Rechtssatz

Der Sinn des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG geht dahin, einem Minderheitseigentümer die materielle Berechtigung einer Kündigung wegen Eigenbedarf zu verwehren. Ein Nutzungsberechtigter ist kündigungslegitimiert.Der Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz MRG geht dahin, einem Minderheitseigentümer die materielle Berechtigung einer Kündigung wegen Eigenbedarf zu verwehren. Ein Nutzungsberechtigter ist kündigungslegitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021021

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0070OB00603_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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