Norm
ABGB §1116 BRechtssatz
Der Sinn des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG geht dahin, einem Minderheitseigentümer die materielle Berechtigung einer Kündigung wegen Eigenbedarf zu verwehren. Ein Nutzungsberechtigter ist kündigungslegitimiert.Der Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz MRG geht dahin, einem Minderheitseigentümer die materielle Berechtigung einer Kündigung wegen Eigenbedarf zu verwehren. Ein Nutzungsberechtigter ist kündigungslegitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021021Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00603_8500000_002