RS OGH 1985/10/3 7Ob624/85, 6Ob649/88

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Norm

ABGB §170 C

Rechtssatz

Das Gesetz schließt nirgends aus, daß sich die nach § 170 ABGB primär zur Erziehung und Pflege des unehelichen Kindes berufene Mutter hiezu der Hilfe dritter Personen bediene darf. Es steht der Mutter vielmehr durchaus frei, Pflege und Erziehung des Kindes anderen Personen zu überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048568

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0070OB00624_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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