RS OGH 1985/10/8 10Os117/85

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Veröffentlicht am 08.10.1985
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Norm

StGB §127 A

Rechtssatz

Pfandscheine sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung diebstahlsfähige Gegenstände. Daß der Bestohlene unter Umständen durch eine Sperre des gestohlenen Pfandscheins dessen Verwertung verhindern kann, ändert nichts an der Wertträgereigenschaft im Zeitpunkt der Wegnahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093625

Dokumentnummer

JJR_19851008_OGH0002_0100OS00117_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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