RS OGH 1985/10/9 1Ob603/85, 8Ob591/92, 6Ob2124/96p

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Veröffentlicht am 09.10.1985
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Liegt eine konkrete Notwendigkeit eines künftigen Bedarfes vor, wird das dringende Wohnbedürfnis selbst dann bejaht, wenn sich diese konkrete Notwendigkeit erst nach einem längeren Zeitraum, der durchaus ein Jahr übersteigen kann, realisieren sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069762

Dokumentnummer

JJR_19851009_OGH0002_0010OB00603_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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