Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Die Geldschuld reist auf Gefahr des Schuldners. Soweit ein Geldinstitut als Machthaber der Gläubigers anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit dem Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontrollgutschrift auf den Gläubiger über. Ansonsten bedarf es der Gutschrift bei der kontoführenden Bankstelle, weil der Betrag nicht vorher in den Verfügungsbereich des Gläubigers gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017654Dokumentnummer
JJR_19851010_OGH0002_0080OB00602_8500000_001