RS OGH 1985/10/14 Bkd72/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1985
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Norm

DSt 1872 §12 Abs1 litc
DSt 1872 §17 Abs3 litc
RAO §34 Abs2
ZPO §30
ZPO §160 Abs1

Rechtssatz

Eine Prozeßvollmacht erlischt durch die Einstellung der Rechtsanwaltschaft nicht, sondern ist nur für die Dauer dieses Berufsverbots suspendiert. Sie muß darum nach Beendigung der Einstellung infolge Zeitablaufs nicht neuerlich erteilt werden, sondern bildet eine auch weiter gültige Grundlage für die anwaltliche Vertretung im Prozeß.

Entscheidungstexte

  • Bkd 72/85
    Entscheidungstext OGH 14.10.1985 Bkd 72/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035729

Dokumentnummer

JJR_19851014_OGH0002_000BKD00072_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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