Norm
EntgRV §9Rechtssatz
Das Gericht bzw die Schlichtungsstelle hat, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht den im § 9 Abs 4 EntgRV vorgezeichneten Weg der Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens fünf Prozent der Baukosten als Sonderverwaltungskosten neben dem Pauschalbetrag zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten wählt - welche Vorgangsweise in einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 1 WGG 1979 überprüfbar ist -, sondern die Berücksichtigung dieses Betrages als Bestandteil des Erhaltungserfordernisse im Verfahren nach § 14 Abs 2, § 22 Abs 1 Z 2 WGG 1979 begehrt, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung auch die in § 9 Abs 4 EntgRV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen.Das Gericht bzw die Schlichtungsstelle hat, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht den im Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV vorgezeichneten Weg der Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens fünf Prozent der Baukosten als Sonderverwaltungskosten neben dem Pauschalbetrag zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten wählt - welche Vorgangsweise in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WGG 1979 überprüfbar ist -, sondern die Berücksichtigung dieses Betrages als Bestandteil des Erhaltungserfordernisse im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, WGG 1979 begehrt, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung auch die in Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058826Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0050OB00052_8500000_001