Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine persönliche Haftung für deliktisches Verhalten ist auch für Vereinsorgane grundsätzlich zu bejahen. Die bloß behauptete objektiv unrichtige Auslegung der Statuten ist zwar ein inhaltlich rechtswidriges, aber noch kein deliktisches Verhalten. Selbst ein solches kann nur zu einer Schadenersatzplicht führen, nicht aber dazu, daß die Organe für die Erfüllung bestimmter Statutarischer Unterlassungsplichten des Vereins persönlich einzustehen hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016