RS OGH 1994/6/28 4Ob363/85, 4Ob1060/94

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Rechtssatz

Ein gemieteter Saal in dem durch fünf Tage Teppich ausgestellt werden, ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs 2 BZG (§ 46 Abs 1 GewO) auch wenn weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden. Teppichausstellung IV.Ein gemieteter Saal in dem durch fünf Tage Teppich ausgestellt werden, ist eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BZG (Paragraph 46, Absatz eins, GewO) auch wenn weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden. Teppichausstellung römisch vier.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052898

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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