RS OGH 1988/1/12 4Ob363/85, 4Ob399/87

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Rechtssatz

Was unter einer "Betriebsstätte" im Sinne des § 2 BZG zu verstehen ist, muß sich im Hinblick auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 richten. Teppichausstellung IV.Was unter einer "Betriebsstätte" im Sinne des Paragraph 2, BZG zu verstehen ist, muß sich im Hinblick auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 richten. Teppichausstellung römisch vier.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052895

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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