RS OGH 2025/11/27 4Ob368/85; 3Ob201/88; 9Ob4/09t; 2Ob127/15p; 10Ob71/24z; 8Ob99/24b

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Rechtssatz

Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den §§ 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Die klagende Partei ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrages führt nicht unbedingt zu einem Ruhen des Verfahrens. Ein solcher Verfahrensstillstand ist, wie sich aus den Paragraphen 168 bis 170 ZPO ergibt, nämlich entweder die Folge einer darauf gerichteten Parteienvereinbarung oder einer Säumnis beider Parteien.

Entscheidungstexte

  • RS0040816">4 Ob 368/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 368/85
    Veröff: EvBl 1986/31 S 115
  • RS0040816">3 Ob 201/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 201/88
    nur: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. (T1)
    Beisatz: Die Entscheidung mit Anerkenntnisurteil ohne Antrag des Klägers bildet einen Verfahrensmangel, der jedoch den Kläger nicht beschwert. (T2)
  • RS0040816">9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; nur T1
  • RS0040816">2 Ob 127/15p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 127/15p
    Auch; Beisatz: Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, doch ist der Kläger nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. (T3)
  • RS0040816">10 Ob 71/24z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2025 10 Ob 71/24z
    vgl
  • RS0040816">8 Ob 99/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2025 8 Ob 99/24b
    Beisatz: Zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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