RS OGH 1989/4/11 5Ob52/85 (5Ob53/85), 5Ob107/88 (5Ob108/88), 5Ob5/89, 5Ob99/88

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

MRG §18 Abs1 Z2
WGG 1979 §14 Abs2
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Das MRG hat nichts daran geändert, daß es Sache des Gerichtes bzw der Schlichtungsstelle ist, im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG 1979 - unter Bedachtnahme auf die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 7 MG entwickelten Grundsätze sowie auf die Verhältnisse gemeinnützige Bauvereinigungen - je nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Berücksichtigung notwendiger und nachgewiesener Bauverwaltungskosten und Bauüberwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur ordnungsmäßigen Erhaltung angemessen erscheint. § 18 Abs 1 Z 2 MRG hat für diese Beurteilung lediglich eine zusätzliche, analoge heranzuziehende Grundlage geliefert. Dasselbe gilt hinsichtlich der am 01.01.1984 in Kraft getretenen Verordnung des BMBT vom 20.12.1983, BGBl 1983/645, die dem § 9 EntgRV einen Abs 4 anfügte.Das MRG hat nichts daran geändert, daß es Sache des Gerichtes bzw der Schlichtungsstelle ist, im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 - unter Bedachtnahme auf die von der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 7, MG entwickelten Grundsätze sowie auf die Verhältnisse gemeinnützige Bauvereinigungen - je nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Berücksichtigung notwendiger und nachgewiesener Bauverwaltungskosten und Bauüberwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur ordnungsmäßigen Erhaltung angemessen erscheint. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hat für diese Beurteilung lediglich eine zusätzliche, analoge heranzuziehende Grundlage geliefert. Dasselbe gilt hinsichtlich der am 01.01.1984 in Kraft getretenen Verordnung des BMBT vom 20.12.1983, BGBl 1983/645, die dem Paragraph 9, EntgRV einen Absatz 4, anfügte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070213

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0050OB00052_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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