RS OGH 1985/10/17 6Ob579/84, 8Ob22/85 (8Ob23/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2
ZPO §506 F
ZPO §519 Abs1 Z3 D

Rechtssatz

Enthält eine zugelassene Revision oder ein durch Setzung des Rechtskraftvorbehaltes zugelassener Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß keine Erklärung darüber, welche Fragen als erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, bewirkt dieser Umstand noch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 579/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1985 6 Ob 579/84
  • 8 Ob 22/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 22/85
    Auch; nur: Enthält ein durch Setzung des Rechtskraftvorbehaltes zugelassener Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß keine Erklärung darüber, welche Fragen als erheblich im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, bewirkt dieser Umstand noch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043050

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00579_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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