Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Einem Vertragspartner kann die objektive verfehlte Inanspruchnahme vertraglicher Rechte dann nicht immer als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn die Vertragswidrigkeit dieser Rechtsverfolgung im nachhinein erst im Wege richterlicher Vertragsergänzung festgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022492Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0060OB00643_8500000_002