RS OGH 1985/10/17 6Ob32/85, 6Ob16/88, 2Ob151/16v

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

AnerbenG §11

Rechtssatz

Die Möglichkeit eines Abverkaufes von Grundstücken hat bei der Ermittlung des Übernahmspreises grundsätzlich außer Ansatz zu bleiben, weil nach den erkennbaren Zielen des Anerbenrechtes Erbhöfe in ihrer tatsächlich vorhandenen Betriebsgröße und nicht bloß in ihrem theoretischen Mindestmaß im Erbwege derart in die Hand einer einzigen natürlichen Person übergehen sollen, daß diese wohl bestehen könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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