Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Notzucht und Nötigung zum Beischlaf heben nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Ehe ab. Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) zwischen Täter und Opfer schließt darum die Begehung der genannten Verbrechen nicht aus.Notzucht und Nötigung zum Beischlaf heben nicht auf die Angehörigeneigenschaft, sondern ausschließlich auf die Ehe ab. Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) zwischen Täter und Opfer schließt darum die Begehung der genannten Verbrechen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092233Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0130OS00151_8500000_001