RS OGH 1985/10/17 6Ob644/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

GOG §89 Abs1
Geo §101 Abs1

Rechtssatz

Alle Mängel bei der Postaufgabe, die ohne Einfluß auf den ordnungsgemäßen Postenlauf geblieben sind, die also keine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postwege bewirkt haben, sind bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe zu vernachlässigen (hier: Adressierung einer Postsendung mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe anstatt an den als Erstgericht einschreitenden Gerichtshof an den Präsidenten dieses Gerichtshofes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059764

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00644_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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