RS OGH 1985/10/21 Bkd59/85

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Veröffentlicht am 21.10.1985
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Norm

DSt 1872 §40 Abs2
DSt 1872 §53 Z3
DSt 1872 §54 Abs1

Rechtssatz

Wer weder als Anzeiger noch sonst im Verfahren erster Instanz dahingehend in Erscheinung getreten ist, daß (auch) er sich durch das dem angezeigten Rechtsanwalt vorgeworfene Verhalten in "seinen" Rechten beeinträchtigt erachte, ist mangels Parteistellung zur Erhebung der Beschwerde gegen den Ablassungsbeschluß nicht legitimiert, zumal sich aus § 54 Abs 1 DSt 1872 ergibt, daß nur derjenige, dem die Entscheidung des Disziplinarrates zugestellt wurde, berechtigt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde an die OBDK einzubringen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 59/85
    Entscheidungstext OGH 21.10.1985 Bkd 59/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056234

Dokumentnummer

JJR_19851021_OGH0002_000BKD00059_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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