Norm
MRG §16 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Rentabilität der zur Anhebung des Wohnungsstandards eingesetzten Mittel kann nicht als Maßstab für deren Erheblichkeit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG herangezogen werden, weil in Anbetracht der mit gesetzlichen Kriterien (§ 16 Abs 1 Z 6 MRG) festgelegten Höchstgrenze des der Vereinbarung zugängigen "angemessenen" Hauptmietzinses die Zinsbildung nicht der völligen Vertragsfreiheit unterliegt und deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendungen von betriebswirtschaftlichen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rentabilitätsberechnungen vorliegen, die nur auf eine von einer derartigen Rechtslage beherrschten Marktordnung zugeschnitten sind und nur dort Anwendungsberechtigung hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069825Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0050OB00050_8500000_002