RS OGH 2007/11/6 5Ob81/85, 5Ob99/98i, 5Ob229/07y

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Rechtssatz

Die Rekurslegitimation kann dem Liegenschaftseigentümer weder in Ansehung einer zu Unrecht nach § 19 Abs 1 UHG bewilligten Ersichtlichmachung noch in Ansehung einer zu Unrecht nach § 19 Abs 2 UHG erfolgten Aufrechterhaltung dieser Ersichtlichmachung abgesprochen werden.Die Rekurslegitimation kann dem Liegenschaftseigentümer weder in Ansehung einer zu Unrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG bewilligten Ersichtlichmachung noch in Ansehung einer zu Unrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, UHG erfolgten Aufrechterhaltung dieser Ersichtlichmachung abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0077213">5 Ob 81/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 5 Ob 81/85
    Veröff: NZ 1986,93
  • RS0077213">5 Ob 99/98i
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 99/98i
    Vgl; Beisatz: Zu einer Ausdehnung des Rekursrechts gegen die Ersichtlichmachung vom Liegenschaftseigentümer auf bücherliche Bestandnehmer besteht kein Anlaß, zumal einem buchberechtigten Bestandnehmer ohnehin das Einsruchsrecht gemäß § 19 Abs 2 UHG zusteht. (T1)
  • RS0077213">5 Ob 229/07y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 229/07y
    Beisatz: Dem Grundeigentümer wird im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 eine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt, wenn das Grundbuchsgericht der Bestimmung des § 19 Abs 3 UHG zuwider eine Löschung der Ersichtlichmachung eines Bauwerks verweigert. (T2); Veröff: SZ 2007/168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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