Norm
UHG §17Rechtssatz
Die Rekurslegitimation kann dem Liegenschaftseigentümer weder in Ansehung einer zu Unrecht nach § 19 Abs 1 UHG bewilligten Ersichtlichmachung noch in Ansehung einer zu Unrecht nach § 19 Abs 2 UHG erfolgten Aufrechterhaltung dieser Ersichtlichmachung abgesprochen werden.Die Rekurslegitimation kann dem Liegenschaftseigentümer weder in Ansehung einer zu Unrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG bewilligten Ersichtlichmachung noch in Ansehung einer zu Unrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, UHG erfolgten Aufrechterhaltung dieser Ersichtlichmachung abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011