RS OGH 1985/10/22 10Os95/85

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Rechtssatz

Die mit § 15 Abs 3 StGB bezweckte Limitierung der Strafbarkeit des Versuchs nach objektiven Kriterien kann im hier aktuellen Bereich nur durch eine Beurteilung des konkreten Täterverhaltens aus der (hypothetischen) "ex ante" - Sicht eines unbefangenen Beobachters, der die Vorstellungen des Täters über die Verwirklichung des Tatplanes kennt, sachgerecht realisiert werden.Die mit Paragraph 15, Absatz 3, StGB bezweckte Limitierung der Strafbarkeit des Versuchs nach objektiven Kriterien kann im hier aktuellen Bereich nur durch eine Beurteilung des konkreten Täterverhaltens aus der (hypothetischen) "ex ante" - Sicht eines unbefangenen Beobachters, der die Vorstellungen des Täters über die Verwirklichung des Tatplanes kennt, sachgerecht realisiert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0089894">10 Os 95/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 10 Os 95/85
    Veröff: EvBl 1986/95 S 348 = JBl 1986,129 (zustimmend Burgstaller) = RZ 1986/20 S 40 (zustimmend Kienapfel, ablehnend Pallin)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089894

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00095_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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