RS OGH 2021/11/4 5Ob81/85, 5Ob185/21y

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Rechtssatz

Für die Frist zur Anfechtung der Abweisung des Ersichtlichmachungsantrages (hier durch Rekursgericht) gilt § 123 GBG, da es sich um einen Grundbuchsbeschluß handelt.Für die Frist zur Anfechtung der Abweisung des Ersichtlichmachungsantrages (hier durch Rekursgericht) gilt Paragraph 123, GBG, da es sich um einen Grundbuchsbeschluß handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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