RS OGH 1985/10/22 10Os107/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1985
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Rechtssatz

Als Schaden im Sinn des § 49 DSG ist auch die Beeinträchtigung des konkreten Rechts auf Benützung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten im Sinne § 3 Z 7 DSG anzusehen.Als Schaden im Sinn des Paragraph 49, DSG ist auch die Beeinträchtigung des konkreten Rechts auf Benützung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten im Sinne Paragraph 3, Ziffer 7, DSG anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054261

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00107_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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