RS OGH 1985/10/23 9Os158/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1985
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Norm

StPO §282 Aa
StPO §344
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §346

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Frage nach einem (weiteren) strafsatzändernden Erschwerungsumstand (hier: § 143 zweiter Satz StGB) kann vom Angeklagten mangels Nachteil nicht angefochten werden. Der Umstand hinwiederum, daß das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die nämliche Tatfolge dennoch als erschwerend gewertet hat, kann als Strafbemessungstatsache ausschließlich mit Berufung bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099883

Dokumentnummer

JJR_19851023_OGH0002_0090OS00158_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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