RS OGH 2026/2/25 9Os159/85; 11Os97/92; 11Os107/94; 13Os157/95; 13Os190/96; 12Os34/03; 13Os120/07g; 1

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Veröffentlicht am 23.10.1985
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Rechtssatz

Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so ist eine dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als von einer Person, der dieses Rechtsmittel nicht zusteht, gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so ist eine dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als von einer Person, der dieses Rechtsmittel nicht zusteht, gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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