RS OGH 2017/10/24 8Ob22/85 (8Ob23/85), 1Ob549/92, 10Ob28/00s, 9ObA49/04b, 8Ob84/12d, 7Ob203/15a, 2Ob

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Veröffentlicht am 24.10.1985
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Norm

RHPflG §1a

Rechtssatz

Die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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