RS OGH 1985/10/24 8Ob550/85

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Veröffentlicht am 24.10.1985
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Norm

ABGB §904 IV
ABGB §1168

Rechtssatz

Vereinbaren Werkunternehmer und Besteller, daß die Fälligkeit der Leistung des Werkunternehmers erst "nach Abruf" durch den Kunden des Bestellers eintreten soll, so liegt in einer derartigen Vereinbarung im Zweifel kein Willkürvorbehalt im Sinne des § 904 zweiter Satz ABGB, sondern nur die dem Besteller eingeräumte Möglichkeit, den Werkleistungstermin einer künftigen, bei Vertragsabschluß zeitlich noch nicht abschließend überblickbaren Entwicklung anzupassen. Wird in einem solchen Fall die Zeit des Abrufes nicht näher eingegrenzt, dann ist sie nach dem Verkehrsgebrauch, dem Zweck des Vertrages und der ordentlichen Geschäftsabwicklung zu begrenzen. Verweigert der Besteller in einem solchen Fall jedoch den Abruf endgültig, dann erübrigt sich jede Fälligstellung (eingeschränkter Entgeltanspruch nach § 1168 erster Satz ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017639

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00550_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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