Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Finanzvergehen mit Tatzeit vor dem 01.12.1984, über die nach dem 21.12.1984 erkannt wird, sind (zwingend) mit Verfall bedroht. Es ist der Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG anzustellen.Finanzvergehen mit Tatzeit vor dem 01.12.1984, über die nach dem 21.12.1984 erkannt wird, sind (zwingend) mit Verfall bedroht. Es ist der Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086025Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0130OS00144_8500000_001