RS OGH 1985/10/24 8Ob49/85, 2Ob34/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1985
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Norm

ABGB §1319a B
StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Gewiß spielt auch bei diesen umfänglich genau bestimmten Verpflichtungen des Anrainers die Zumutbarkeit eine gewisse Rolle. Unbedingt zu verlangen ist aber vom Anrainer, daß er entweder seine Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO im Sinne des Abs 5 dieser Gesetzesstelle durch Rechtsgeschäft einem geeigneten Dritten überträgt oder aber sich selbst in die Lage versetzt, diese Verpflichtungen gehörig wahrzunehmen; der Liegenschaftseigentümer kann schon auf Grund des Umstandes, daß er nur einen kleinen überschaubaren Bereich zu betreuen hat, zu dem er in der Regel in einem räumlichen Naheverhältnis steht, viel eher die im § 93 Abs 1 StVO genannten Maßnahmen treffen als der Wegehalter, der in der Regel sehr ausgedehnte Wegflächen in verkehrssicherem Zustand zu erhalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030214

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00049_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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