RS OGH 1985/10/24 8Ob30/85

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Veröffentlicht am 24.10.1985
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Das Ausmaß der Obsorgepflicht des Wegehalters gegenüber einer Person, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Wegehalter den Weg benützt, kann nicht geringer sein als jenes, das sich auf Grund der Vorschrift des § 1319 a ABGB gegenüber Personen ergibt, die den Weg ohne solche vertragliche Vereinbarung benützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030078

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00030_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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