Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Das Ausmaß der Obsorgepflicht des Wegehalters gegenüber einer Person, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Wegehalter den Weg benützt, kann nicht geringer sein als jenes, das sich auf Grund der Vorschrift des § 1319 a ABGB gegenüber Personen ergibt, die den Weg ohne solche vertragliche Vereinbarung benützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030078Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00030_8500000_001