Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Bei einem sechsjährigen Kind, das noch gar nicht die Schule besucht, ist auch bei gewöhnlichem Entwicklungsgrad die erzieherische Belehrung über das Verkehrsverhalten durch Eltern und sonstige Erziehungspersonen noch keineswegs so gefestigt, daß es nach seinen Fähigkeiten in der Lage wäre, das Verbotene seines Verhaltens stets zu erkennen, geschweige denn sich stets gemäß den erhaltenen Belehrungen zu verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0027680Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00031_8500000_001