RS OGH 1985/10/28 4Ob134/85, 8ObA68/07v, 9ObA103/17p, 9ObA36/20i

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

AngG §37 Abs2

Rechtssatz

Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 134/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 134/85
    Veröff: SZ 58/155 = EvBl 1986/48 S 179 = DRdA 1988,39 (Harrer) = Arb 10478 = RdW 1986,21
  • 8 ObA 68/07v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 68/07v
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin unberechtigt entlassen wurde, sagt noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer „verschuldeten Kündigung" vorliegen. (T1); Beisatz: Hier: Zum Begriff der unverschuldeten Kündigung iSd Art II Z 3 PZR des ORF. (T2)
  • 9 ObA 103/17p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 103/17p
    Beis wie T1; Beisatz: Das schuldbare Verhalten des Angestellten hat der Dienstgeber zu behaupten und zu beweisen. (T3)
  • 9 ObA 36/20i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 ObA 36/20i
    Beis wie T3

Schlagworte

Arbeitgeber, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Erheblichkeit, Schwere, Verschulden, Dienstverhältnis, Veranlassung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung, Kausalität, Konkurrenzklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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