Norm
AngG §37 Abs2Rechtssatz
Während in § 37 Abs 1 AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht § 37 Abs 2 AngG nur von der "Lösung" des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (§ 27 AngG) als auch die Kündigung (§ 20 AngG) durch den Dienstgeber gemeint.Während in Paragraph 37, Absatz eins, AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht Paragraph 37, Absatz 2, AngG nur von der "Lösung" des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (Paragraph 27, AngG) als auch die Kündigung (Paragraph 20, AngG) durch den Dienstgeber gemeint.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzklausel, Ende, Beendigung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Auflösung, Verschulden, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029927Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00134_8500000_003