RS OGH 1985/10/28 4Ob83/85 (4Ob84/85)

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung muß nicht in Anwesenheit des Arbeitnehmers und auch nicht schriftlich erfolgen, dem Arbeitnehmer der Inhalt der Erklärung daher überhaupt nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. Der Erklärungswert braucht daher nicht auch für den Arbeitnehmer erkennbar sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/85
    Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 83/85
    Veröff: RdW 1986,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051558

Dokumentnummer

JJR_19851028_OGH0002_0040OB00083_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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