Rechtssatz
Eine Antragstellung nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine von der gesetzlichen Regel des § 19 Abs 1 Satz 1 WEG ( bzw des § 839 Satz 1 ABGB ) abweichende Verteilung der Aufwendungen im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern weder im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag selbst noch im Zusammenhang mit dessen Abschluß oder später vereinbart wurde.Eine Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine von der gesetzlichen Regel des Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG ( bzw des Paragraph 839, Satz 1 ABGB ) abweichende Verteilung der Aufwendungen im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern weder im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag selbst noch im Zusammenhang mit dessen Abschluß oder später vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013826Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00083_8500000_001