RS OGH 1990/10/9 4Ob370/85, 4Ob91/90

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

JN §83c Abs3
  1. JN § 83c heute
  2. JN § 83c gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Aus dem Ausland einem Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben sind bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter Interpretation des § 83 c Abs 3 JN als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere Gegenstände" anzusehen, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle macht.Aus dem Ausland einem Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben sind bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter Interpretation des Paragraph 83, c Absatz 3, JN als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere Gegenstände" anzusehen, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046604

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0040OB00370_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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