RS OGH 2012/9/20 4Ob366/85, 1Ob195/97a, 8Ob305/97d, 1Ob352/97i, 1Ob372/97f, 6Ob38/00g, 8Ob33/02i, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

HVG §6 IG
HVG §29 IId
ImmMV §1
ImmMV §8 Abs2
ImmMV §9 Abs1
  1. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. HVG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
  1. ImmMV § 1 gültig von 01.08.1978 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996
  1. ImmMV § 8 gültig von 26.01.1994 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996
  2. ImmMV § 8 gültig von 01.01.1993 bis 25.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1992
  3. ImmMV § 8 gültig von 14.02.1984 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1984
  1. ImmMV § 9 gültig von 01.08.1978 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtssatz

Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB § 8 Abs 2, § 9 Abs 1 ImmMV), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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