RS OGH 1985/10/29 5Ob83/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  6. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1992
  7. WEG 1975 § 19 gültig von 30.12.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  8. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1982 bis 29.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Der in § 19 Abs 1 WEG verwendete Begriff der "Aufwendungen für die Liegenschaft" ist im weiten Sinn zu verstehen. Auch die Aufwendungen für eine auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage, die sowohl der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft als auch dieser Nachbarliegenschaft zugutekommt, sind, soweit sie auf Grund der Vereinbarung zwischen den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften von den Eigentümern der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu tragen sind, unter § 19 Abs 1 (Z 1) WEG zu subsumieren.Der in Paragraph 19, Absatz eins, WEG verwendete Begriff der "Aufwendungen für die Liegenschaft" ist im weiten Sinn zu verstehen. Auch die Aufwendungen für eine auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage, die sowohl der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft als auch dieser Nachbarliegenschaft zugutekommt, sind, soweit sie auf Grund der Vereinbarung zwischen den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften von den Eigentümern der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu tragen sind, unter Paragraph 19, Absatz eins, (Ziffer eins,) WEG zu subsumieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083168

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0050OB00083_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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