RS OGH 1985/10/29 11Os114/85, 15Os127/89, 12Os113/91, 15Os35/06w, 13Os18/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

StGB §127 A
StGB §129 Z3
StGB §133

Rechtssatz

Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger, sondern Schlüssel zur Betätigung des Geldausgabeautomaten. Die Erbeutung von Geld mit einer unrechtmäßig erlangten Karte begründet daher Einbruchsdiebstahl.

OLG Wien vom 22.05.1984, 23 Bs 215/84; Veröff: RdW 1985,45

Entscheidungstexte

  • 11 Os 114/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 11 Os 114/85
    Vgl aber; Beisatz: Bankomaten sind Behältnisse, weshalb Einbruchsqualifikation ausschließlich nach § 129 Z 2 StGB zu prüfen ist. Das Bewirken einer automatischen Geldausgabe ist kein Öffnen eines Behältnisses. (T1) Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194
  • 15 Os 127/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 15 Os 127/89
    Vgl; Beisatz: An der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter mißbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch das Inkrafttreten des § 148 a StGB - unvorgreiflich der Frage, ob ein derartiges Verhalten von der neuen Bestimmung überhaupt erfaßt wird, jedenfalls im Hinblick auf deren materielle Subsidiarität - nichts geändert. (T2) Veröff: EvBl 1990/40 S 187 = JBl 1992,605 (zustimmend Einhard Steininger) = EDVuR 1990,36
  • 12 Os 113/91
    Entscheidungstext OGH 17.10.1991 12 Os 113/91
    nur: Die "Bankomatkarte" ist kein selbständiger Wertträger. (T3)
  • 15 Os 35/06w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 35/06w
    Vgl aber; Beisatz: Die missbräuchliche Verwendung einer fremden Bankomatkarte erfüllt den Tatbestand des Diebstahls (WK2 § 148a Rz 28). Veruntreuung liegt nicht vor, weil sich Geld in einem Geldausgabeautomaten im Gewahrsam des Betreibers des Automaten befindet, und der Karteninhaber daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von der Bank eingeräumtes Geldbezugsrecht hat. (T4)
  • 13 Os 18/19z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 13 Os 18/19z
    Auch; Beisatz: Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel iSd § 129 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung iSd § 129 Abs 1 Z 3 StGB. Demzufolge erfüllt die Bargeldabhebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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