RS OGH 1985/10/30 3Ob116/85, 5Ob231/08v

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §371

Rechtssatz

Daß das über die Widerklage ergangene Urteil vom Berufungsgericht nicht bestätigt sondern abgeändert wurde, steht der Bewilligung der Sicherungsexekution für die Klageforderung nicht entgegen, weil Klage und Widerklage auch nach Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung ihre Selbständigkeit behalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 116/85
    EvBl 1986/69 S 243
  • 5 Ob 231/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 231/08v
    Ähnlich; Beisatz: Bei Klage und Widerklage handelt es sich um zwei von einander verschiedene Verfahren und selbständige Rechtssachen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004763

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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