RS OGH 1985/10/30 6Ob527/84, 6Ob1522/91, 2Ob1/95, 8ObS273/00f

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

ABGB §1409 A
ABGB §1409 Bc

Rechtssatz

Es macht für das Vorliegen einer Vermögensübernahme und die daraus zu ziehenden Folgerungen keinen Unterschied, ob das Vermögen an eine Person, oder an mehreren übergeben wurde, von denen jeder die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034811

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0060OB00527_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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