Norm
EO §81 Z4Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Grundgedanken der österreichischen Rechtsordnung die Regelung des § 247 der Zürcherischen ZPO über die Regelung von Prozeßkostenvorschüssen und deren Ersatz bei Säumigkeit einer Partei im Widerspruch stehen soll.Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Grundgedanken der österreichischen Rechtsordnung die Regelung des Paragraph 247, der Zürcherischen ZPO über die Regelung von Prozeßkostenvorschüssen und deren Ersatz bei Säumigkeit einer Partei im Widerspruch stehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002394Im RIS seit
30.10.1985Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024