RS OGH 2021/5/27 9Os104/85, 12Os110/86, 13Os77/87, 12Os170/96 (12Os171/96), 14Os145/01, 12Os13/21k

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

StGB §127 Abs1 B3
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei einem Ladendiebstahl wird die Ware noch nicht dem Gewahrsam des Geschäftsinhabers entzogen, solange sie dieser selbst oder durch sein Personal entweder auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund von Mitteilungen von Kunden trotz der Ansichnahme durch einen der Täter zufolge der in seinem Machtbereich erfolgenden Übergabe an den Komplizen im Auge behalten und solcherart deren Verbringung durch einen Unbefugten aus seinem Herrschaftsbereich verhindern kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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