RS OGH 1985/10/30 3Ob89/85, 3Ob185/88

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §83 Abs2

Rechtssatz

Auch für den Aufschiebungsgrund nach § 83 Abs 2 letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002463

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00089_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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