RS OGH 1989/2/22 3Ob89/85; 3Ob185/88

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §83 Abs2
  1. EO § 83 heute
  2. EO § 83 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 83 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 83 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch für den Aufschiebungsgrund nach § 83 Abs 2 letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist.Auch für den Aufschiebungsgrund nach Paragraph 83, Absatz 2, letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002463

Im RIS seit

30.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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