Norm
EO §83 Abs2Rechtssatz
Auch für den Aufschiebungsgrund nach § 83 Abs 2 letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist.Auch für den Aufschiebungsgrund nach Paragraph 83, Absatz 2, letzter Satz EO gilt, daß die Aufschiebung der Exekution nur bewilligt werden kann, wenn die Erhebung des Widerspruches nicht von vorneherein aussichtslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002463Im RIS seit
30.10.1985Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024