RS OGH 1985/10/30 6Ob580/83, 6Ob191/04p

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1323 A
ABGB §1331

Rechtssatz

Im Falle einer Sachentziehung muß die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfaßt der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022964

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0060OB00580_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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