Norm
ABGB §1295 IcRechtssatz
Im Falle einer Sachentziehung muß die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfaßt der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022964Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0060OB00580_8300000_003