Norm
DSt 1872 §28 Abs1 litbRechtssatz
Extensive Interpretation: Ein Mitglied des Disziplinarrates, das den Anzeiger im fraglichen Zeitpunkt als Rechtsanwalt - wenn auch in einer anderen Sache als im gegenständlichen Disziplinarverfahren - vertritt, darf nicht gleichzeitig über die Anzeige seines Klienten entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055661Dokumentnummer
JJR_19851104_OGH0002_000BKD00056_8500000_001