RS OGH 2006/4/26 7Ob38/85, 2Ob722/86, 4Ob295/99g, 3Ob93/06g (3Ob97/06w)

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Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

ZPO §146 I
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen eine Versäumung möglich, die Säumniswirkungen zur Folge hatte. Konnte ein Wiedereinsetzungswerber mit der versäumten Prozeßhandlung keinesfalls Erfolg haben, hat die Versäumung der dafür vorgesehenen Frist keinerlei Wirkungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036517

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00038_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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