RS OGH 1985/11/7 7Ob599/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

ABGB §456

Rechtssatz

Der gute Glaube setzt voraus, daß der Pfandnehmer davon überzeugt ist, kein fremdes Recht zu verletzen, und daß ihm bei dieser Annahme keine Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011411

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00599_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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